Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte -
KG Berlin, Urteil vom 07.01.2010, Az. 23 W 1/10
§ 111 b StPO; § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB
Der Antragsgegner hatte sich in diesem Fall über das Internet durch betrügerisches Verhalten Waren mit einem mutmaßlichen Wert von 45.000
EUR verschafft (Eingehungsbetrug). Das Landgericht hatte gemäß § 111 b StPO die so genannte Rückgewinnungshilfe angeordnet. Die
Antragssteller hatten darüber hin… mehr
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