Rechtslupe -
Für den Auskunftsantrag nach §
1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der
Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2
BGB erreichen will.
Nach § 254 ZPO kann die bestimmte
Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn namentlich mit der Auskunftsklage die Klage auf Herausgabe
des… mehr
